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A3 23 31

Diverses

Wallis · 2024-10-24 · Deutsch VS
Dispositiv
  1. August 2023 E. 4.7 hinzuweisen, wonach das Bundesgericht bei ei- nem Reglement des Gemeinderats von Morschach in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen erwogen hat, dass diese keine generell-abs- trakte Norm, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung dar- stelle. Wie erwähnt (vgl. E. 8.3.1) obliegt es gemäss Walliser Gesetzgebung der Urversammlung, eine vergleichbare Einschränkung vorzusehen, welche anschliessend auch noch vom Staatsrat zu homo- logieren ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass die vorliegende kommunale Ein- schränkung des Verkehrs auf jeden Fall zulässig ist.
  2. 9.1 Die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln nach den Art. 26 ff. SVG erfolgt gestützt auf Art. 90 66 RVJ / ZWR 2026 SVG, welche als Blankettstrafbestimmung zwischen drei Qualifikations- niveaus von Verkehrsregelverletzungen unterscheidet (FIOLKA, Basler Kommentar, 2014, N. 5 f. zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, welche aufgrund des allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrs- vorschriften keine genügende Urteilsgrundlage darstellt (GIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 SVG mit Hinweis). Das durch Art. 90 SVG geschützte Rechtsgut ist mithin von der verletzten Verkehrsregel abhängig (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2-4 und setzt als abstraktes Ge- fährdungsdelikt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun- desrats voraus (FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Handlungen strafbar. Die einfache Verletzung einer Verkehrsregel nach Art. 90 Abs. 1 SVG hat eine Busse zur Folge. Es handelt sich mithin um eine bundesrechtliche Übertretungsbestimmung. 9.2 Art. 27 SVG stellt eine Verkehrsregel dar, welche in Abs. 1 vorsieht, dass Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befol- gen sind. Ihr konkreter Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (MAEDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 SVG). Signale mit Vorschriftscharakter sind örtliche Verkehrs- anordnungen, welche im Gegensatz zu den allgemeinen Verkehrsre- geln nach Art. 5 Abs. 1 SVG nicht für das Gebiet der ganzen Schweiz, sondern für einen begrenzten Wirkungs- und Geltungsbereich gelten (MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 SVG). Voraussetzung für die Verbind- lichkeit der Signale ist, dass sie rechtsbeständig sind (E. 8.1). 9.3 Art. 53 Abs. 1 VR stellt eine Bestimmung dar, welche die Verlet- zung einer kommunalen Verkehrsbestimmung, in concreto Art. 3 Abs. 2 VR, mit Busse bedroht. Art. 53 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VR hat weder die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StGB noch die Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG zum Zweck. Sofern Art. 53 Abs. 1 VR die Missach- tung einer örtlichen Verkehrsanordnung für Motorfahrzeuge sanktioniert, handelt es sich mithin um ergänzendes kommunales Übertretungsstraf- recht. RVJ / ZWR 2026 67
  3. Es ist zu prüfen, wie es sich verhält, wenn eine kommunale Bestim- mung und eine Bundesbestimmung auf denselben Sachverhalt Anwen- dung zu finden beanspruchen. 10.1 Art. 49 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, wonach das Bundes- recht dem kantonalen Recht übergeordnet ist und im Konfliktfall entge- genstehendem kantonalen Recht vor geht (BIAGGINI, Orell Füssli Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 49 BV). Die Vorrangregel erstreckt sich auf die gesamte der kantonalen Ebene zuzuordnenden Rechts- masse, unter Einschluss des kommunalen Rechts (BIAGGINI, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 BV). Ein Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht setzt ferner voraus, dass sich Bund und Kanton mit dem gleichen Lebenssachverhalt befassen (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 22 N. 840). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung schliesst der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone, die denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, aus (BGE 150 IV 161 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2; 142 II 425 E. 4.1; 138 I 468 E. 2.3.1; 138 356 E. 5.4.2; 131 I 223 E. 3.2). Die Kantone können folg- lich zum gleichen Regelungsgegenstand keine eigenen Vorschriften er- lassen, was auch für Rechtsfragen gilt, die der Bundesgesetzgeber nicht aufgegriffen hat (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 856). In Sachgebie- ten, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kan- tone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Die Vorrangregel greift ferner nur für «entgegenstehendes» kantonales Recht, weshalb inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmende Vorschriften der Kantone nicht vor- rangbelastet sind (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 842). 10.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 SVG bleiben die Kantone zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausge- nommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, sowie für Eisenbahnfahr- zeuge, da diese vom Bundesrecht abschliessend geregelt werden (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Dies gilt auch für kantonales Übertretungsstrafrecht, da Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis der Norm von Art. 335 Abs. 1 StGB, welche die Kantone zur Gesetzgebung über das Übertretungs- strafrecht insoweit ermächtigt, als es nicht Gegenstand der Bundesge- setzgebung ist, vorgeht (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER, 68 RVJ / ZWR 2026 a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Die Kantone sind im Gebiet des Stras- senverkehrsrechts zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstraf- rechts mithin nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen (BGE 150 IV 161 E. 3.5). Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen im Gesetz oder in den Ausführungsverordnungen des Bundesrats, die den Kantonen auch für diese Fahrzeuge Rechtsetzungsbefugnisse delegie- ren (WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis). Vorschriften welche sich nicht direkt auf den Strassenverkehr beziehen, namentlich die Regelung des Verfahrens über gestützt auf die Stras- senverkehrsgesetzgebung des Bundes erlassene Rechtsanwendungs- akte sowie Bestimmungen, welche ausschliesslich strafprozessualer Natur sind, stellen demgegenüber keine ergänzenden Vorschriften im Sinne von Art. 106 Abs. 3 SVG dar (BGE 150 IV 161 E. 3.3; WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. A., 2014, N. 3 zu Art. 106 SVG; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O, N. 15 zu Art. 106 SVG).
  4. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass (1.) die Urversammlung der Gemeinde B. befugt ist, auf ihrem Gemeinde- gebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrver- bots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen, die Einschränkungen jedoch entsprechend zu signalisieren sind. Die Gemeinde B. hat die auf ihrem Gemeindegebiet geltenden örtlichen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 2 VR sowie die zugehö- rigen Ausnahmen im Raum A. und mithin im Dorfeingang signalisiert (vgl. Bildaufnahmen, S. 128 ff.). Die Verkehrsanordnung ist somit von sämtlichen Verkehrsteilnehmern zu beachten und die Missachtung der- selben kann entsprechend sanktioniert werden. Für den Erlass einer kommunalen Übertretungsbestimmung zur Sanktionierung einer Ver- kehrsregelverletzung, welche denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, besteht hingegen (2.) aufgrund der umfassenden Zuständig- keit des Bundes kein Platz. Ein Verstoss gegen das im Raum A. signa- lisierte Fahrverbot ist gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz und demnach in Anwendung einer bundesrechtlichen Übertretungsbestim- mung zu sanktionieren.
  5. 12.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften und insbeson- dere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG können ferner in An- wendung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2018 (OBG; SR RVJ / ZWR 2026 69 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet werden (FIOLKA, a.a.O., N. 35. zu Art. 90 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, wenn ein ermäch- tigtes Polizeiorgan eine in der Bussenliste des Bundesrats (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2016 [OBV; SR 314.11]) enthaltene Übertretung selbst beobachtet hat (MAEDER, a.a.O., N. 106 ff. zu Art. 27 SVG). Art. 4 OBG regelt die Ausnahmen, in denen das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar ist. Die Einord- nung als Ordnungsbussentatbestand, einfacher, grober oder krasser Verkehrsregelverletzung hängt dabei von den objektiven und subjekti- ven Umständen des Einzelfalls ab (MAEDER, a.a.O., N. 114 zu Art. 27 SVG). 12.2 Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden sind, werden durch Gesetz und Ver- ordnung abschliessend geregelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Das OBG ist u.a. nicht anwendbar, wenn Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessord- nung erforderlich sind, die im entsprechenden Gesetz nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). Der Anwendungsbereich dieser Norm ist offen formuliert, zumal die Strafprozessordnung viele solcher Verfah- renshandlungen enthält. Das Ordnungsbussenverfahren entfällt unter anderem dann, wenn eine Einvernahme als notwendig erscheint (KAI- SER, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr, Strassen- verkehr 3/2020, S. 13). 12.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV verbieten Teilfahrverbote den Ver- kehr für bestimmte Fahrzeuge, namentlich für Motorwagen (lit. a), Mo- torräder (lit. b), sowie Motorfahrräder (lit. c), wobei die drei Verbotssignale gemäss Absatz 2 innerorts in einem Signal dargestellt werden können (Anhang 2 Ziffer 2 lit. a Nr. 2.14 SSV). Die Bussenliste des Bundesrats in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht für das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen» (Nr. 304 Ziffer 3) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.00 vor. Das Polizeigericht hat allerdings zu prüfen, ob es das OBG und den entsprechenden Katalog überhaupt anwenden kann, zumal der Beru- fungskläger vor Bussenerlass einen Sachverhaltsirrtum behauptet hat, was zusätzliche Abklärungen erfordert. 70 RVJ / ZWR 2026
  6. 13.1 Welche Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeiten im Ver- waltungsstrafrecht gelten, ergibt sich grundsätzlich aus der materiellen Regelung (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019, S. 338). Übertretungen des kanto- nalen Rechts werden in der Regel nach Art. 34i Abs. 2 VVRG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden in einem Verwaltungsstrafverfah- ren, welches sich hauptsächlich nach den Art. 34h ff. VVRG richtet, ge- ahndet. Bundesrechtliche Übertretungen werden demgegenüber durch die Strafbehörden in einem gerichtlichen Verfahren sanktioniert (Art. 34i Abs. 1 VVRG). Nach Art. 15 Abs. 1 AGSVG sind die unifor- mierten Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundes- recht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr geregelt. Die gleiche Befugnis wird den Agenten der Gemeindepolizei für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt (Art. 15 Abs. 2 AGSVG). Die Strafverfolgungsbehörden haben bei Bus- sen nach Ordnungsbussengesetz zu differenzieren, ob kantonale oder kommunale Beamte die Sanktion ausgesprochen haben. Im ersten Fall ist das Departement für die Strafverfolgung zuständig, sonst das kom- munale Polizeigericht (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, a.a.O., S. 344). 13.2 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungs- behörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). In Bereichen in denen der Kanton dem Polizeigericht nach Art. 17 Abs. 1 StPO die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen hat, beurteilt das Po- lizeigericht als Übertretungsstrafbehörde Übertretungen des Bundes- rechts in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO (ZWR 2021, S. 320). Das Polizeigericht hat dabei staatsanwaltliche Be- fugnisse (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechts- kräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 I Ia 82 E. 6d/cc). Hält das Polizeigericht nach einer Einsprache am Strafbefehl fest und erhebt Anklage, entscheidet das Bezirksgericht über die Gül- tigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Gegen den Ent- RVJ / ZWR 2026 71 scheid des Bezirksgerichts ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 13.3 Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Berufungskläger nach Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Bejahendenfalls liegt mithin eine bundesrechtliche Übertretung vor. Der Regionalpolizist hat die vom Beschuldigten begangene Verkehrs- regelverletzung selbst festgestellt, weshalb er gestützt auf das Ord- nungsbussengesetz eine Ordnungsbusse hätte aussprechen müssen. Dies hat nach dem Gesagten im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Demnach wäre das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde in ei- nem Übertretungsstrafverfahren für die Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig gewesen. Gegen diesen Straf- befehl hätte der Berufungskläger anschliessend beim Polizeigericht Einsprache erheben können, wobei das Bezirksgericht Visp bei Auf- rechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden hätte. Dagegen wäre schliesslich die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist vorliegend mithin unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung vom 11. September 2023 ist in der Folge aufzuheben und die Angele- genheit zur Beurteilung an das Polizeigericht als zuständige Übertre- tungsstrafbehörde zurückzuweisen. Mit Urteil 6B_969/2024 vom 3. April 2025 ist das Bundesgericht auf die von der Einwohnergemeinde B. gegen das vorstehende Urteil erho- bene Beschwerde nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60 RVJ / ZWR 2026

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31 Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots

- Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8).

- Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.).

- Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ord- nungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Ge- richt ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzu- heben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht zurückzuweisen (E. 12 f.). Compétence en cas d'infraction à une interdiction de circuler

- L'assemblée primaire communale est compétente pour ordonner et signaler sur son territoire des restrictions fonctionnelles de la circulation sous la forme d'une interdiction de circuler pour les véhicules à moteur, les motocycles et les cyclomoteurs (consid. 8).

- Une infraction à l'interdiction de circuler doit être sanctionnée sur la base de la LCR, en raison de la compétence exclusive de la Confédération (consid. 9 ss).

- Une infraction au code de la route constatée par la police régionale peut être sanctionnée par une amende d'ordre. Le Tribunal de police, en tant qu'autorité pénale en matière de contraventions, est compétent pour poursuivre et juger l'affaire. L'ordonnance pénale du Tribunal de police peut faire l'objet d'une opposition. Le Tribunal de district statue lorsque l'opposition (ou la mise en accusation) est maintenue. Ce jugement peut ensuite faire l’objet d’un appel auprès de la Cour pénale du Tribunal cantonal. En l’espèce, la juridiction saisie n'était pas compétente pour se prononcer sur le fond. Dès lors, l'amende doit être annulée et l'affaire renvoyée au Tribunal de police compétent pour qu’il se prononce (consid. 12 s.).

RVJ / ZWR 2026 61

Aus den Erwägungen

8. 8.1 Die örtlichen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, sind ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV durch Verfügung zu erlassen, sowie versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Sie unter- liegen damit der Publikationspflicht (GIGER, Orell Füssli Kommentar,

9. A., 2022, N. 9 zu Art. 3 SVG; BELSER, Basler Kommentar, 2014, N. 13 zu Art. 3 SVG). Die kantonalen und kommunalen Verfügungen werden anschliessend in den ordentlichen Publikationsorganen der Kantone und Gemeinden veröffentlicht, wobei die Signale erst ange- bracht werden dürfen, wenn die ihr zugrundeliegende Verfügung voll- streckbar wird (WALDMANN / KRAEMER, Basler Kommentar, 2014, N. 32 zu Art. 5 SVG). Angebrachte Signale, welche den Vorschriften der Sig- nalisationsverordnung entsprechen, sind verbindlich. Die dem Stras- senbenützer vorgeschriebene Beachtung eines Signals unter Androhung von Strafe setzt jedoch voraus, dass dieses rechtsbestän- dig ist (MAEDER, Basler Kommentar, 2014, N. 20 zu Art. 27 SVG). Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt vom Verkehrsteilnehmer die Beachtung der vorschriftsgemäss beschlossenen und angebrachten Signale (BGE 126 IV 48 E. 2a; 99 IV 164 E. 5; 98 IV 120 E. 2). Die örtlichen Verkehrs- anordnungen, welche entsprechend signalisiert werden, regeln einen spezifischen Sachverhalt und richten sich an einen grösseren, nicht in- dividuell bestimmten Personenkreis. Den Verkehrssignalen liegt mithin eine Allgemeinverfügung zugrunde (Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.2; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., 2020, § 13 N. 933). 8.2 Als Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die nicht individu- ell-konkret, sondern generell-konkret sind (BGE 134 II 272 E. 3.2; 126 II 300 E. 1a; 125 I 313 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2009 vom 31. März 2010 E. 2.2). Die Allgemeinverfügung ist demnach eine Rechtsform zwischen Rechtssatz und Verfügung. Wie die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, jedoch richtet sie sich im Unterschied zu dieser an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt) oder geschlossen (bestimmbar) sein kann (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 935).

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Betreffend das Verfahren und den Rechtsschutz werden Allgemeinver- fügungen rechtlich grundsätzlich wie eine gewöhnliche Verfügung be- handelt (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 944 mit Hinweisen). Es gelten dieselben Legitimationsvoraussetzungen wie für die Individualverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2018 vom 10. April 2019 E. 3.3). Demgegenüber haben vor Erlass einer All- gemeinverfügung nur diejenigen Anspruch auf rechtliches Gehör, wel- che durch die Allgemeinverfügung aktuell in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, nicht aber die übrigen (virtuellen) Adressa- ten, die Teil der Allgemeinheit sind (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 419; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 945 mit Hinweisen). Im Übrigen erfolgt die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nicht durch individuelle Er- öffnung, sondern wie für einen Rechtssatz mittels Publikation (Art. 36 lit. d Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). In Bezug auf ihre Anfechtbarkeit werden Allgemeinverfügungen nur dann wie Verfügungen behandelt, wenn sie ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und voll- zogen werden können (BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 3.1.1; 134 II 272 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2251/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.4 m.w.H.). Ferner sollten kantonale Allgemein- verfügungen wie zum Beispiel örtliche Verkehrsregelungen im Verfah- ren der abstrakten Normenkontrolle anfechtbar sein; beschwerdeberechtigt sind dabei die virtuellen Adressaten, denen ge- genüber die Allgemeinverfügung den Charakter eines Einzelfallerlas- ses hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 1724). Gemäss der Rechtsprechung ist die vorfrageweise Kontrolle der Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen im Anwendungsfall zulässig, wenn der Kreis der Adressaten offen ist und diese durch die Anordnung der Allgemein- verfügung nur virtuell betroffen werden (BGE 125 I 313 E. 2b). In BGE 134 II 272 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung jedoch re- lativiert und entschieden, dass die akzessorische Überprüfung einer All- gemeinverfügung zulässig ist, sofern diese über einen offenen Adressatenkreis verfügt, die Adressaten nur virtuell betroffen werden und die Rechtssicherheit durch die vorfrageweise Überprüfung nicht in Frage gestellt wird (E. 3.3; so auch BVGE 2008/18 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7634/2015 vom 24. April 2018 E. 2). 8.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das im Raum A. signalisierte Fahr- verbot auf ein kommunales Reglement.

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8.3.1 Erlasse (Rechtssätze) sind Anordnungen genereller und abstrak- ter Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln und mithin Allge- meinverbindlichkeit beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1). Ein von den Stimmberech- tigten erlassenes kommunales Reglement ist ein formelles Gesetz, dass grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellen kann (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hin- weis auf BGE 142 I 49 E. 7.3; 135 III 633 E. 5.1.1; 131 I 333 E. 4.3; 127 I 60 E. 2e). Dies unter der Voraussetzung, dass das kantonale Recht die Gemeinden gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BV zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom

3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 176 E. 7.3 und 7.4). Der Gemeinderat führt die laufenden Geschäfte (Art. 35 Abs. 2 lit. e Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]). Er übt seine Befugnisse jedoch in den von der Gesetzgebung bestimmten Grenzen aus (Art. 35 Abs. 1 GemG). Art. 8 Abs. 1 AGSVG sieht vor, dass die Urversammlung auf dem Reglementsweg und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat die Bestimmungen betreffend die vollständigen Fahrverbote oder die zeitlich begrenzten Beschrän- kungen des Verkehrs auf den Gemeindestrassen und –wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG (lit. a), sowie die Bestimmungen betreffend die funktionellen Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemeindestras- sen und –wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (lit. b) beschliessen kann. Der Gemeinderat hätte mithin gegen übergeordnetes kantonales Recht verstossen, wenn er die Allgemeinverfügung selbst erlassen hätte. Die Urversammlung hat das Verkehrsreglement der Gemeinde B. am 23. September 1990 angenommen. Dieses ist mit der vom Staatsrat erteilten Genehmigung am 5. Dezember 1990 in Kraft getre- ten. Der Staatsrat hat die heute geltende Version am 21. Oktober 2009 homologiert. Es handelt sich mithin um ein formelles Gesetz. 8.3.2 Der Grossrat hat sich anlässlich der Märzsession 1987 hinsicht- lich der Einführung des Ausführungsgesetzes zum Strassenverkehrs- gesetz mit der Regelung der Zuständigkeit zur Anordnung von vollständigen Fahrverboten sowie von begrenzten Verkehrsbeschrän- kungen auf kommunalen Strassen auseinandergesetzt. Anlass zur Dis- kussion gab dabei der damalige Art. 5 AGSVG (heute Art. 8 AGSVG)

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der vorsah, dass die Urversammlung ausschliesslich als zuständig er- klärt wird, um in einem Reglement Bestimmungen betreffend die voll- ständigen Verbote oder die zeitlich begrenzten Beschränkungen auf kommunalen Strassen zu erlassen (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de mars 1987, S. 378). Der Grossrat hat diese Problematik in der Septembersession 1987 erneut aufgegriffen und festgehalten, dass im Rahmen der Kompetenzauftei- lung der Erlass von allgemeinen Bestimmungen auf dem Reglements- weg in die Zuständigkeit der Urversammlung (Gesetzgebungsorgan) fällt, während der Gemeinderat (Exekutive) dafür zuständig ist, einen konkreten Einzelfall zu entscheiden (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 255). In diesem Zusammenhang hat der Grossrat ferner präzisiert, dass es im Strassenverkehrsrecht auch noch Vorschriften gibt, die sich nur auf ei- nen konkreten Anwendungsfall beziehen aber eine unbestimmte Zahl von Leuten betreffen und mit einem Signal angeordnet werden. Ge- meint sei dabei insbesondere die Verkehrsbeschränkung für eine be- stimmte Strasse, welche beispielsweise mit einem Signal «Vortrittsverbot» oder «Strasse gesperrt» angeordnet wird. Es handle sich dabei um einen konkreten Anwendungsfall, welcher laut Bundes- gericht bei der Exekutive bleiben soll. Aus diesen Gründen ist der Art. 8 AGSVG als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet, während Art. 9 SVG vorsieht, dass der Gemeinderat dafür zuständig ist, in konkreten Ein- zelfällen vollständige Verbote oder zeitlich begrenze Beschränkungen des Verkehrs oder funktionelle Beschränkungen auf den Gemein- destrassen anzuordnen (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 256). 8.3.3 Das Bundesgericht hat mit Verweis auf den BGE 130 I 134 erwo- gen, die Kantone und Gemeinden seien nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschrän- ken. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SVG sei einzig der Bund bzw. der Bundesrat befugt, durch Rechtssatz für das ganze Ho- heitsgebiet der Schweiz geltende Beschränkungen des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs anzuordnen, ohne diese auf dem Strassennetz auszuschildern. Die Kantone seien lediglich berechtigt, für bestimmte Strassen auf ihrem Gebiet Verkehrsbeschränkungen mittels Verfügung und Signalisation anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2019 vom 22. Mai 2020 E. 6.1).

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8.4 Das Gericht hält nach dem Gesagten abschliessend fest, dass in der vorliegenden Situation der Erlass einer Allgemeinverfügung und ei- nes kommunalen Gesetzes nicht grundverschieden sind. Adressaten einer Allgemeinverfügung haben vor deren Erlass grundsätzlich keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bekanntmachung erfolgt wie beim Erlass einer generell-abstrakten Anordnung mittels Publikation. Auch kantonale Allgemeinverfügungen sollten grundsätzlich im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden können, zumindest jedoch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle. Hinsichtlich der Tragweite der Verkehrsbeschränkung kann festgehalten werden, dass die im Verkehrsreglement der Gemeinde B. vorgesehene Verkehrsbe- schränkung im Rahmen eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge nicht wie im BGE 130 I 143 behandelten Fall das gesamte Kantonsgebiet, son- dern lediglich das Gemeindeterritorium betrifft. Der Perimeter ist somit kleiner. Diese Regelung geht bedeutend weniger weit und stellt mithin eine weniger starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Ver- kehrsteilnehmer dar. Eine weitere Relativierung erfolgt, weil auch die Zufahrt nach B. bereits wegen eines Staatsratsbeschlusses (Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse C.: als zulässig bestätigt in BGE 105 IV 66) generell eingeschränkt ist. Einschneidender ist das Verkehrsreglement hinge- gen dahingehend, dass der motorisierte Verkehr innerhalb des Ge- meindegebiets stärker eingeschränkt ist, als auf der Zufahrtsstrasse von D. nach B. Es ist schliesslich auf das Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022 vom

28. August 2023 E. 4.7 hinzuweisen, wonach das Bundesgericht bei ei- nem Reglement des Gemeinderats von Morschach in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen erwogen hat, dass diese keine generell-abs- trakte Norm, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung dar- stelle. Wie erwähnt (vgl. E. 8.3.1) obliegt es gemäss Walliser Gesetzgebung der Urversammlung, eine vergleichbare Einschränkung vorzusehen, welche anschliessend auch noch vom Staatsrat zu homo- logieren ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass die vorliegende kommunale Ein- schränkung des Verkehrs auf jeden Fall zulässig ist. 9. 9.1 Die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln nach den Art. 26 ff. SVG erfolgt gestützt auf Art. 90

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SVG, welche als Blankettstrafbestimmung zwischen drei Qualifikations- niveaus von Verkehrsregelverletzungen unterscheidet (FIOLKA, Basler Kommentar, 2014, N. 5 f. zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, welche aufgrund des allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrs- vorschriften keine genügende Urteilsgrundlage darstellt (GIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 SVG mit Hinweis). Das durch Art. 90 SVG geschützte Rechtsgut ist mithin von der verletzten Verkehrsregel abhängig (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2-4 und setzt als abstraktes Ge- fährdungsdelikt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun- desrats voraus (FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Handlungen strafbar. Die einfache Verletzung einer Verkehrsregel nach Art. 90 Abs. 1 SVG hat eine Busse zur Folge. Es handelt sich mithin um eine bundesrechtliche Übertretungsbestimmung. 9.2 Art. 27 SVG stellt eine Verkehrsregel dar, welche in Abs. 1 vorsieht, dass Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befol- gen sind. Ihr konkreter Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (MAEDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 SVG). Signale mit Vorschriftscharakter sind örtliche Verkehrs- anordnungen, welche im Gegensatz zu den allgemeinen Verkehrsre- geln nach Art. 5 Abs. 1 SVG nicht für das Gebiet der ganzen Schweiz, sondern für einen begrenzten Wirkungs- und Geltungsbereich gelten (MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 SVG). Voraussetzung für die Verbind- lichkeit der Signale ist, dass sie rechtsbeständig sind (E. 8.1). 9.3 Art. 53 Abs. 1 VR stellt eine Bestimmung dar, welche die Verlet- zung einer kommunalen Verkehrsbestimmung, in concreto Art. 3 Abs. 2 VR, mit Busse bedroht. Art. 53 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VR hat weder die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StGB noch die Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG zum Zweck. Sofern Art. 53 Abs. 1 VR die Missach- tung einer örtlichen Verkehrsanordnung für Motorfahrzeuge sanktioniert, handelt es sich mithin um ergänzendes kommunales Übertretungsstraf- recht.

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10. Es ist zu prüfen, wie es sich verhält, wenn eine kommunale Bestim- mung und eine Bundesbestimmung auf denselben Sachverhalt Anwen- dung zu finden beanspruchen. 10.1 Art. 49 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, wonach das Bundes- recht dem kantonalen Recht übergeordnet ist und im Konfliktfall entge- genstehendem kantonalen Recht vor geht (BIAGGINI, Orell Füssli Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 49 BV). Die Vorrangregel erstreckt sich auf die gesamte der kantonalen Ebene zuzuordnenden Rechts- masse, unter Einschluss des kommunalen Rechts (BIAGGINI, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 BV). Ein Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht setzt ferner voraus, dass sich Bund und Kanton mit dem gleichen Lebenssachverhalt befassen (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 22 N. 840). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung schliesst der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone, die denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, aus (BGE 150 IV 161 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2; 142 II 425 E. 4.1; 138 I 468 E. 2.3.1; 138 356 E. 5.4.2; 131 I 223 E. 3.2). Die Kantone können folg- lich zum gleichen Regelungsgegenstand keine eigenen Vorschriften er- lassen, was auch für Rechtsfragen gilt, die der Bundesgesetzgeber nicht aufgegriffen hat (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 856). In Sachgebie- ten, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kan- tone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Die Vorrangregel greift ferner nur für «entgegenstehendes» kantonales Recht, weshalb inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmende Vorschriften der Kantone nicht vor- rangbelastet sind (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 842). 10.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 SVG bleiben die Kantone zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausge- nommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, sowie für Eisenbahnfahr- zeuge, da diese vom Bundesrecht abschliessend geregelt werden (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Dies gilt auch für kantonales Übertretungsstrafrecht, da Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis der Norm von Art. 335 Abs. 1 StGB, welche die Kantone zur Gesetzgebung über das Übertretungs- strafrecht insoweit ermächtigt, als es nicht Gegenstand der Bundesge- setzgebung ist, vorgeht (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER,

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a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Die Kantone sind im Gebiet des Stras- senverkehrsrechts zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstraf- rechts mithin nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen (BGE 150 IV 161 E. 3.5). Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen im Gesetz oder in den Ausführungsverordnungen des Bundesrats, die den Kantonen auch für diese Fahrzeuge Rechtsetzungsbefugnisse delegie- ren (WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis). Vorschriften welche sich nicht direkt auf den Strassenverkehr beziehen, namentlich die Regelung des Verfahrens über gestützt auf die Stras- senverkehrsgesetzgebung des Bundes erlassene Rechtsanwendungs- akte sowie Bestimmungen, welche ausschliesslich strafprozessualer Natur sind, stellen demgegenüber keine ergänzenden Vorschriften im Sinne von Art. 106 Abs. 3 SVG dar (BGE 150 IV 161 E. 3.3; WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. A., 2014, N. 3 zu Art. 106 SVG; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O, N. 15 zu Art. 106 SVG).

11. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass (1.) die Urversammlung der Gemeinde B. befugt ist, auf ihrem Gemeinde- gebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrver- bots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen, die Einschränkungen jedoch entsprechend zu signalisieren sind. Die Gemeinde B. hat die auf ihrem Gemeindegebiet geltenden örtlichen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 2 VR sowie die zugehö- rigen Ausnahmen im Raum A. und mithin im Dorfeingang signalisiert (vgl. Bildaufnahmen, S. 128 ff.). Die Verkehrsanordnung ist somit von sämtlichen Verkehrsteilnehmern zu beachten und die Missachtung der- selben kann entsprechend sanktioniert werden. Für den Erlass einer kommunalen Übertretungsbestimmung zur Sanktionierung einer Ver- kehrsregelverletzung, welche denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, besteht hingegen (2.) aufgrund der umfassenden Zuständig- keit des Bundes kein Platz. Ein Verstoss gegen das im Raum A. signa- lisierte Fahrverbot ist gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz und demnach in Anwendung einer bundesrechtlichen Übertretungsbestim- mung zu sanktionieren. 12. 12.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften und insbeson- dere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG können ferner in An- wendung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2018 (OBG; SR

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314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet werden (FIOLKA, a.a.O., N. 35. zu Art. 90 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, wenn ein ermäch- tigtes Polizeiorgan eine in der Bussenliste des Bundesrats (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2016 [OBV; SR 314.11]) enthaltene Übertretung selbst beobachtet hat (MAEDER, a.a.O., N. 106 ff. zu Art. 27 SVG). Art. 4 OBG regelt die Ausnahmen, in denen das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar ist. Die Einord- nung als Ordnungsbussentatbestand, einfacher, grober oder krasser Verkehrsregelverletzung hängt dabei von den objektiven und subjekti- ven Umständen des Einzelfalls ab (MAEDER, a.a.O., N. 114 zu Art. 27 SVG). 12.2 Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden sind, werden durch Gesetz und Ver- ordnung abschliessend geregelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Das OBG ist u.a. nicht anwendbar, wenn Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessord- nung erforderlich sind, die im entsprechenden Gesetz nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). Der Anwendungsbereich dieser Norm ist offen formuliert, zumal die Strafprozessordnung viele solcher Verfah- renshandlungen enthält. Das Ordnungsbussenverfahren entfällt unter anderem dann, wenn eine Einvernahme als notwendig erscheint (KAI- SER, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr, Strassen- verkehr 3/2020, S. 13). 12.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV verbieten Teilfahrverbote den Ver- kehr für bestimmte Fahrzeuge, namentlich für Motorwagen (lit. a), Mo- torräder (lit. b), sowie Motorfahrräder (lit. c), wobei die drei Verbotssignale gemäss Absatz 2 innerorts in einem Signal dargestellt werden können (Anhang 2 Ziffer 2 lit. a Nr. 2.14 SSV). Die Bussenliste des Bundesrats in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht für das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen» (Nr. 304 Ziffer 3) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.00 vor. Das Polizeigericht hat allerdings zu prüfen, ob es das OBG und den entsprechenden Katalog überhaupt anwenden kann, zumal der Beru- fungskläger vor Bussenerlass einen Sachverhaltsirrtum behauptet hat, was zusätzliche Abklärungen erfordert.

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13. 13.1 Welche Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeiten im Ver- waltungsstrafrecht gelten, ergibt sich grundsätzlich aus der materiellen Regelung (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019, S. 338). Übertretungen des kanto- nalen Rechts werden in der Regel nach Art. 34i Abs. 2 VVRG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden in einem Verwaltungsstrafverfah- ren, welches sich hauptsächlich nach den Art. 34h ff. VVRG richtet, ge- ahndet. Bundesrechtliche Übertretungen werden demgegenüber durch die Strafbehörden in einem gerichtlichen Verfahren sanktioniert (Art. 34i Abs. 1 VVRG). Nach Art. 15 Abs. 1 AGSVG sind die unifor- mierten Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundes- recht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr geregelt. Die gleiche Befugnis wird den Agenten der Gemeindepolizei für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt (Art. 15 Abs. 2 AGSVG). Die Strafverfolgungsbehörden haben bei Bus- sen nach Ordnungsbussengesetz zu differenzieren, ob kantonale oder kommunale Beamte die Sanktion ausgesprochen haben. Im ersten Fall ist das Departement für die Strafverfolgung zuständig, sonst das kom- munale Polizeigericht (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, a.a.O., S. 344). 13.2 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungs- behörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). In Bereichen in denen der Kanton dem Polizeigericht nach Art. 17 Abs. 1 StPO die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen hat, beurteilt das Po- lizeigericht als Übertretungsstrafbehörde Übertretungen des Bundes- rechts in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO (ZWR 2021, S. 320). Das Polizeigericht hat dabei staatsanwaltliche Be- fugnisse (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechts- kräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 I Ia 82 E. 6d/cc). Hält das Polizeigericht nach einer Einsprache am Strafbefehl fest und erhebt Anklage, entscheidet das Bezirksgericht über die Gül- tigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Gegen den Ent-

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scheid des Bezirksgerichts ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 13.3 Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Berufungskläger nach Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Bejahendenfalls liegt mithin eine bundesrechtliche Übertretung vor. Der Regionalpolizist hat die vom Beschuldigten begangene Verkehrs- regelverletzung selbst festgestellt, weshalb er gestützt auf das Ord- nungsbussengesetz eine Ordnungsbusse hätte aussprechen müssen. Dies hat nach dem Gesagten im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Demnach wäre das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde in ei- nem Übertretungsstrafverfahren für die Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig gewesen. Gegen diesen Straf- befehl hätte der Berufungskläger anschliessend beim Polizeigericht Einsprache erheben können, wobei das Bezirksgericht Visp bei Auf- rechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden hätte. Dagegen wäre schliesslich die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist vorliegend mithin unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung vom 11. September 2023 ist in der Folge aufzuheben und die Angele- genheit zur Beurteilung an das Polizeigericht als zuständige Übertre- tungsstrafbehörde zurückzuweisen.

Mit Urteil 6B_969/2024 vom 3. April 2025 ist das Bundesgericht auf die von der Einwohnergemeinde B. gegen das vorstehende Urteil erho- bene Beschwerde nicht eingetreten.